Archive für die Kategorie 'A'


Auer Witte Thiel: Vermieter sind nicht verpflichtet von Mietern gewünschte Modernisierungen durchzuführen

München – Mai 2012. Auer Witte Thiel informiert: Der Bundesgerichtshof bestätigt, dass Vermieter grundsätzlich nicht verpflichtet sind, zur weiteren Modernisierung einer Immobilie bauliche Veränderungen vorzunehmen. Dieses Urteil begrüßen die Rechtsanwälte der Kanzlei Auer Witte Thiel und sehen darin eine Erhöhung der Rechtssicherheit in einer häufig auftretenden Frage zwischen Mieter und Vermieter.
Im Urteil vom 14.09.2011 , VIII ZR 10/11 zum Fall „Gestattung der Modernisierung durch den Mieter“ wurde nun wieder vom Bundesgerichtshof Klarheit geschaffen: Ein Vermieter ist dementsprechend laut diesem Urteil weder dazu verpflichtet, eine von Mietern gewünschte Modernisierung durchzuführen, noch einem Wunsch der Selbstfinanzierung zuzustimmen.
Solange vertraglich zwischen Mieter und Vermieter keine anderen Absprachen vereinbart wurden, liegt es im Ermessen des Vermieters, ob dieser die Modernisierung gestattet oder sie aus finanziellen Interessen verweigert. Dem Interesse des Mieters an zusätzlicher Annehmlichkeit muss laut Urteil kein Vorrang gewährt werden. Selbst, wenn der Mieter die Modernisierungsmaßnahmen auf eigene Kosten durchführen möchte, muss der Vermieter nun nicht zustimmen. „Das Urteil bestätigt die Entscheidungsfreiheit des Vermieters über den Zeitpunkt von Investitionen in der eigenen Immobilie. Damit schafft der Bundesgerichtshof weitere Rechtssicherheit in einer wichtigen Frage, die sich häufig beiden Mietparteien stellt“, ziehen die Rechtsanwälte Auer Witte Thiel ihr Fazit.
Zusätzliche Informationen zu aktuellen Urteilen rund um das Miet- und Immobilienrecht werden von der Kanzlei Auer Witte Thiel unter www.auerwittethiel-mieturteil.de für Sie bereitgestellt und kommentiert.

Über Auer Witte Thiel
Die Spezialisierung auf Schwerpunktbereiche und der Ausbau von Kernkompetenzen in bestimmten Fachbereichen sind im anwaltlichen Dienstleistungsbereich unverzichtbar. Auer Witte Thiel vertritt im Bereich Miet-, Immobilien- und Baurecht eine Vielzahl von Wohnungsbauunternehmen, Hausverwaltungen und Wohnungseigentumsgemeinschaften. Sitz der Kanzlei Auer Witte Thiel ist München.

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Auer Witte Thiel Rechtsanwälte
Rechtsanwalt Tobias Steiner

Bayerstraße 27
80335 München

Telefon: 089/59 98 97 60
Telefax: 089/550 38 71

E-Mail: kontakt@auerwittethiel.de
Web: www.auerwittethiel.de

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Auer Witte Thiel: Brennstoffkosten müssen laut BGH nach Verbrauch umgelegt werden

Auer Witte Thiel: Entscheidung des BGH stärkt Rechte der Wohnungseigentümer

München – März 2012. Mit einer neuen Entscheidung präzisiert der Bundesgerichtshof (Az. V ZR 251/10) die Pflichten der Wohnungsverwalter. In einer Heizkostenabrechnung sind die Brennstoffkosten grundsätzlich nach tatsächlichem Verbrauch auf die Eigentümer umzulegen – nicht nach geleisteten Abschlagzahlungen. Die Kanzlei Auer Witte Thiel berichtet über die BGH-Entscheidung. Darüber hinaus muss die Wohnungsverwaltung die Abweichungen zwischen Gesamt- und Einzelabrechnungen in allgemein verständlicher Form erläutern.

Wohnungsverwalter sind dazu verpflichtet, die Heizkosten abhängig vom tatsächlichen Brennstoffverbrauch auf die Wohnungseigentümer umzulegen. Dies entschied der Bundesgerichtshof am 17. Februar und konkretisierte damit die Erfordernisse an die vom Verwalter zu erstellende Heizkostenabrechnung. Die Rechtsposition der Wohnungseigentümer erfährt durch das Urteil eine erfreuliche Stärkung, so die Meinung der Rechtsanwälte Auer Witter Thiel aus München.

In dem der Entscheidung zugrundeliegenden Fall hatte eine Wohnungsverwaltung eine Heizkostenabrechnung erstellt, in der die im Abrechnungsjahr geleisteten Abschlagszahlungen als Berechnungsbasis eingestellt und auf die Eigentümer umgelegt worden waren. Die hiergegen gerichtete Klage von zwei Wohnungseigentümern, die eine Abrechnung nach Verbrauch forderten, hatte vor dem Landgericht Erfolg. Die Revision der übrigen Eigentümer, die im Gegensatz zur Klagepartei mit der Abrechnungsweise einverstanden waren, verlief hingegen nur teilweise erfolgreich.

Zur Begründung verwies der Bundesgerichtshof darauf, dass in die Gesamtabrechnung alle Zahlungen aufzunehmen seien, die in Bezug zur Beschaffung von Brennstoffen stehen. Hierfür habe der Verwalter eine übersichtliche Rechnung vorzulegen, die alle Einnahmen bzw. Ausgaben enthält und ohne Hinzuziehung von Fachleuten verständlich sein muss. Dies erfordere auch eine genaue Angabe der tatsächlichen Einnahmen und Geldflüsse. Zwar erfülle die Gesamtabrechnung diese Anforderungen, die Einzelabrechnungen hingegen seien in diesem Punkt unzureichend. Verpflichtend seien die Bestimmungen der Heizkostenverordnung, die eine verbrauchsabhängige Verteilung der Brennstoffkosten vorsehen, befand der BGH. Die daraus resultierende Abweichung der Einzelabrechnungen von der Gesamtabrechnung müsse die Wohnungsverwaltung aufgrund der geforderten Übersichtlichkeit und Nachvollziehbarkeit in verständlicher Weise erläutern, stellte der Bundesgerichtshof fest. Aus diesen Gründen seien die Einzelabrechnungen neu zu erstellen.

Weitere aktuelle Urteile und Kommentare zum Miet- und Immobilienrecht erhalten Sie von der Kanzlei Auer Witte Thiel unter www.auerwittethiel-mieturteil.de. Die Rechtsanwälte Auer Witte Thiel werden ihre Berichterstattung über aktuelle BGH-Urteile in den kommenden Monaten fortsetzen.

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Auer Witte Thiel kommentieren Urteil zur Netto-Police

Auer Witte Thiel informieren: Kostenausgleichsvereinbarung ist auch nach Beendigung des Versicherungsverhältnisses wirksam.

München – Februar 2012. Das Landgericht Stendal hat mit Urteil vom 19. Januar 2012 die im Rahmen eines Versicherungsvertrages mit einer sog. Netto-Police vereinbarte Kostenausgleichsvereinbarung (KAV) als wirksam festgestellt. Kunden sind somit auch nach Kündigung oder Widerruf des Versicherungsvertrages zur Zahlung der ausstehenden Raten verpflichtet, wie sie die KAV für die Abschluss- und Vertriebskosten der Vermittlung vorsieht. Demnach sind entsprechende Vereinbarungen weder ein Umgehungsgeschäft, noch ein Verstoß gegen das „Zillmerungsverbot“ im Sinne des §169 Abs. 5 VVG.

Im zur Entscheidung stehenden Fall hatte der Beklagte 2009 eine fondsgebundene Rentenversicherung und zugleich eine Kostenausgleichsvereinbarung abgeschlossen, die ihn zur Begleichung der Abschluss- und Einrichtungskosten in Höhe von insgesamt 1764 Euro, verteilt auf 48 monatliche Raten in Höhe von 36,75 Euro, verpflichtete. Das vom Beklagten unterzeichnete Formblatt enthielt einen Hinweis auf die Trennung der beiden Verträge sowie auf die Regelung, dass bei Kündigung der Police die KAV fortbesteht und die vereinbarten Abschluss- und Einrichtungskosten monatlich weiter zu bezahlen sind.

Der Versicherungsnehmer kündigte nach sieben Monaten die Versicherung und stellte die Zahlungen auch hinsichtlich der Raten für die KAV ein. Diese wurden seitens der Versicherungsgesellschaft angemahnt, dabei wurde auf den Umstand verwiesen, dass die Kündigung vereinbarungsgemäß nicht die Regelungen zur Kostenausgleichsvereinbarung berührt. Das Amtsgericht schloss sich mit Urteil vom 28. Juni 2011 der Auffassung der Versicherungsgesellschaft an, woraufhin der Beklagte Berufung einlegte. Das Landgericht Stendal bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts und erklärte die Kostenausgleichsvereinbarung insbesondere aus drei Gründen für wirksam. Der Beklagte hingegen nahm den Standpunkt ein, die Kündigung beträfe beide Verträge, zudem sei die KAV ein unwirksames Umgehungsgeschäft.

Eine Unwirksamkeit ergibt sich nicht aus § 169 Abs. 5 VVG, da bei einer Netto-Police der Rückkaufswert gesondert berechnet wird und hiervon die KAV als Rechtsgrundlage für die Abschluss- und Einrichtungskosten getrennt zu betrachten ist. Es erfolgt daher kein Abzug vom Rückkaufswert, insbesondere ist die Kostenausgleichsvereinbarung auch nicht als Umgehungsgeschäft des § 196 Abs. 5 VVG unwirksam. Entgegen der Auffassung des LG Rostock sind Abschluss- und Einrichtungskosten aufgrund einer eigenständigen KAV unabhängig von den Versicherungsprämien zu zahlen. Es besteht daher keine Ungewissheit über den Rückkaufswert, zumal dieser durch diese Vereinbarung nicht geschmälert wird.

Die Ausgleichsvereinbarung ist auch nicht wegen Verstoßes gegen § 305 c BGB oder wegen Sittenwidrigkeit unwirksam. Das Kostenrisiko ist für den Beklagten in den Vertragsunterlagen erkennbar und somit auch das Kostenrisiko einschätzbar gewesen.

Überdies befand das LG Stendal, dass Versicherungsvertrag und Kostenausgleichsvereinbarung nicht als wirtschaftliche und rechtliche Einheit zu betrachten sind. Eine Anwendbarkeit des § 8 VVG ist somit zu verneinen, ein sog. gemischter Vertrag liegt nicht vor. Vielmehr besteht eine rechtliche Selbständigkeit beider Verträge, weshalb eine Kostenausgleichsvereinbarung auch dann rechtskräftig bleibt, wenn die zugehörige Netto-Police gekündigt oder widerrufen worden ist. Der Vertragsnehmer ist in diesen Fall zur vollen Zahlung der noch ausstehenden Raten verpflichtet

Weitere Urteile zu versicherungsrechtlichen Fragen kommentieren die Anwälte Auer Witte Thiel unter www.auerwittethiel-presse.de

Über die Kanzlei Auer Witte Thiel
Die Spezialisierung auf Schwerpunktbereiche und der Ausbau von Kernkompetenzen in bestimmten Fachbereichen sind im anwaltlichen Dienstleistungsbereich unverzichtbar. Auer Witte Thiel ist eine wirtschaftsrechtlich ausgerichtete Anwaltskanzlei und vertritt mehrere deutsche Versicherungsgesellschaften. Sitz der Kanzlei Auer Witte Thiel ist München.

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Auer Witte Thiel: BGH präzisiert Regelung zur Kostenbefreiung bei baulichen Veränderungen

Auer Witte Thiel: Bundesgerichtshof stärkt Rechtssicherheit von Immobilieneigentümern

München – Januar 2012. Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft können die Beteiligung an den Kosten für Umbauarbeiten verweigern. Dies stellte der Bundesgerichtshof in einem aktuellen Urteil fest (BGH 11.11.2011, V ZR 65/11) und stärkt damit die Rechtssicherheit von Wohnungseigentümern. Die Rechtsanwälte Auer Witte Thiel berichten über die neue Entscheidung.

Stimmt ein Wohnungseigentümer einer baulichen Veränderung nach § 22 Abs. 1 WEG nicht zu, so ist er von der Kostenbeteiligung befreit. Dabei gilt es als unerheblich, ob die Zustimmung gesetzlich überhaupt erforderlich war oder nicht. In diesem Sinne urteilte der Bundesgerichtshof am 11. November des vergangenen Jahres und zog damit den Schlussstrich unter einen seit Anfang 2010 währenden Rechtsstreit.

Im vorliegenden Fall beschlossen die Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft im Jahr 2007 mehrheitlich die Sanierung des gemeinschaftlichen Schwimmbads. Die Genehmigung der Jahresabrechnung erfolgte ebenfalls per Mehrheitsbeschluss im April 2010. Insgesamt sollte der als Kläger auftretende Eigentümer laut dieser Abrechnung 8.618 Euro für den abgeschlossenen Umbau zahlen. Zugleich erfolgte der Beschluss, die entstehenden Kosten per Sonderumlage auf die Miteigentümer umzulegen.

Die seitens des Klägers vor dem Amtsgericht eingereichte Anfechtungsklage verlief erfolgreich. Die Richter urteilten, die Beschlüsse der Eigentümerversammlung seien ungültig, soweit sie die Einzelabrechnungen zur Verteilung der Kosten für den Umbau betreffen. Das Landgericht kam hingegen zu einer anderen Bewertung und gab der Berufung der Beklagten statt. Hiergegen reichte der Kläger vor dem Bundesgerichtshof erfolgreich Revision ein.

Der BGH schloss sich der Auffassung des Amtsgerichts an. Die obersten Richter stellten fest, dass das AG die Beschlüsse aufgrund fehlender Differenzierung der Kosten in der Gesamtabrechnung zu Recht aufgehoben und dabei auf die erforderliche gesonderte Angabe der Sanierungskosten verwiesen habe. Wie der BGH befand, seien die Arbeiten am Schwimmbad als bauliche Veränderung im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes (§ 22 Abs. 1 S. 1 WEG) zu werten. Die in der Rechtsprechung bisher oft strittige Frage, ob ein Kläger auf Grundlage des WEG eine Kostenbefreiung beanspruchen kann, beantwortete der BGH zustimmend. Dies gelte unabhängig davon, ob dessen Zustimmung kraft Gesetzes überhaupt erforderlich war oder nicht, befand der Bundesgerichtshof. Es komme allein darauf an, dass der Wohnungseigentümer der vorgesehenen baulichen Veränderungen nicht zugestimmt hat; dies gelte darüber hinaus ohne Rücksicht darauf, in welchem Umfang der Eigentümer durch den Umbau beeinträchtigt wird, begründet der BGH seine Entscheidung. Damit schafft der Bundesgerichtshof in einer zentralen Frage des Wohnungseigentumsgesetzes weitere Rechtssicherheit, lautet das Fazit der Rechtsanwälte Auer Witte Thiel.

Die Kanzlei Auer Witte Thiel berichtet monatlich über aktuelle Urteile zu wichtigen Rechtsfragen. Weitere aktuelle Entscheidungen des BGH zu den Themen Miet- und Wohnungseigentumsrecht erhalten Sie von Auer Witte Thiel unter www.auerwittethiel-mieturteil.de.

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ASTRA: „Klare Sicht“ für Österreich – Rekordabsatz für HD- und 3D-Geräte

36 HD-Sender über ASTRA – Zahl gegenüber 2010 verdoppelt

  • Dreiviertelmehrheit: Drei von vier verkauften Digital-Receivern bereits Geräte für HD-Empfang
  • Verdoppelt: Zahl der über ASTRA empfangbaren, deutschsprachigen HD-Sender in Österreich steigt binnen Jahresfrist von 17 auf 36
  • Verkaufsrenner: Flachbildschirme mit Triple Tuner und 3D

Unterföhring, im Dezember 2011. Das hoch auflösende Fernsehen HDTV befindet sich auf dem besten Weg, zum neuen TV-Standard in Österreich zu avancieren. ASTRA Deutschland stellt die neuen Zahlen der GfK vor. Diesen Schluss lassen laut ASTRA die Verkaufszahlen im Vorweihnachtsgeschäft für den Monat Oktober 2011 zu, die von „GfK Retail and Technology“ ermittelt wurden.

Von insgesamt 34.519 verkauften Digital-Receivern waren 76 Prozent für den Empfang von HD-Programmen geeignet. Im Oktober 2010 lag die Quote erst bei knapp unter 60 Prozent. Der Löwenanteil der HD-Receiver entfiel mit über 23.000 Receivern auf Geräte für den Satellitenempfang. Hoch im Kurs bei österreichischen Konsumenten standen auch Flachbildschirme mit „Triple Tuner“, also Fernseher mit integrierten HD-Tunern für Satellit- und Kabelempfang sowie für DVB-T. Damit waren 27.908 von insgesamt 80.332 Flachbildschirmen ausgestattet – 37,4 Prozent. Im Oktober des Vorjahres lag diese Quote bei lediglich 13,2 Prozent. Auch die Zukunftsfähigkeit ist den Österreichern beim Fernseherkauf wichtig: Bereits 16.559 oder 20 Prozent der gekauften Geräte verfügen über 3D-taugliche Panele. Im Oktober 2010 waren es lediglich 2.040 oder etwas mehr als zwei Prozent.

Das klare Votum an der Kassa der Geschäfte für Unterhaltungselektronik geht mit einem stetig steigenden Angebot von HD-Sendern einher. Mittlerweile können Zuschauer in Österreich über ASTRA-Satelliten 36 HD-Sender empfangen – mehr als doppelt so viel wie zum Jahresanfang 2011. Neben den beiden HD-Sendern des ORF sind über ASTRA acht Sender frei empfangbar, darunter ServusTV HD und deutsche Kanäle wie Das Erste HD oder ZDF HD. Der Abo-Sender Sky bietet aktuell 16 HD-Sender an. Auch die Privatsender sind seit dem Start von „HD Austria“ im September 2011 mit zehn HD-Sendern prominent vertreten, darunter die beliebten Österreich-Sender der ProSiebenSat.1 Group SAT.1 Österreich HD, ProSieben Austria HD, kabel eins austria HD und PULS 4 HD. Die Sender der RTL Gruppe RTL HD, RTL II HD und VOX HD sind ebenfalls – noch in der deutschen Version – über das HD Austria-Paket empfangbar.

Wolfgang Elsäßer, Geschäftsführer ASTRA Deutschland: „Die Verkaufszahlen und die Entwicklung der HD-Sender zeigen deutlich, dass Österreich einer der dynamischsten Märkte für hochauflösendes Fernsehen in Europa ist. Der praktisch komplett digitalisierte Satellitenempfang in Österreich sorgt dafür, dass alle TV-Haushalte mit ASTRA-Empfang in den Genuss des besseren Fernsehens mit HDTV kommen. Digitaler Satellitenempfang bietet einfachsten Zugang zu Spitzentechnologien wie HDTV oder 3D-TV.“

Eine stets aktuelle Übersicht über die in Österreich empfangbaren Programme bietet ASTRA Deutschland unter www.astra.de in der Rubrik Sender. Weitere Informationen zu HD Austria sind unter www.hdaustria.at erhältlich, zu den hochauflösenden Programmen der ProSiebenSat.1 Group in Österreich unter www.HDinfo.at.

Über SES

SES ist ein weltweit führender Satelliten-Betreiber mit einer Flotte von 48 Satelliten. Die Gesellschaft bietet Dienstleistungen für Rundfunkanstalten, Inhalte- und Internet-Anbieter, mobile und stationäre Netzwerk-Anbieter, Geschäfts- und Regierungsorganisationen weltweit.

SES steht für langjährige Geschäftsverbindungen, hochqualitativen Service und herausragende Rundfunk- und Telekommunikations-Anwendungen. Multinationale regionale Teams stehen rund um den Globus bereit, um eng mit den Kunden zusammenzuarbeiten, um den Anforderungen nach Satelliten-Bandweite und Dienstleistungen gerecht zu werden.

SES (Euronext Paris und Luxemburger Börse: SESG) besitzt zudem Beteiligungen an Ciel in Kanada und QuetzSat in Mexiko sowie eine strategische Beteiligung an O3b Networks, einem neugegründeten Unternehmen für Satelliteninfrastruktur. Weitere Informationen: www.ses.com.

Für Rückfragen von Journalisten:

ASTRA Deutschland GmbH

Stefan Vollmer

Pressesprecher

Betastraße 1-10
Haus B
D -85774 Unterföhring

Tel. + 49 (0) 89 1896 2120

stefan.vollmer@ses-astra.com

http://www.astra.de

http://www.astra.de/6134/presse

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Auer Witte Thiel: Bundesgerichtshof bestätigt Substantiierungspflicht bei Mängelrügen

München – Dezember 2011. Mit einem aktuellen Urteil bestätigt der Bundesgerichtshof die Substantiierungspflicht in Mietrechtsfragen und konkretisiert sie. Die Richter stellten fest, dass der Mieter grundsätzlich verpflichtet ist, Tatsachen vorzutragen, die seinen Standpunkt schlüssig und nachvollziehbar untermauern. Der Mieter genüge seiner Darlegungspflicht durch Schilderung des konkreten Sachmangels; die Darstellung von Einzelheiten sei nicht erforderlich. Die Rechtsanwälte Auer Witte Thiel fassen das aktuelle Urteil des BGH zusammen. Auer Witte Thiel setzen damit ihre Berichterstattung über neue Entscheidungen im Mietrecht fort.

Ein Gericht ist befugt, vom Mieter die Substantiierung von Mängelrügen heranzuziehen. Die Darlegungspflicht verlangt vom Mieter die Darstellung der konkreten Mängel und deren Folgen, auch wenn dieser zu einer Schilderung der die Gebrauchsbeeinträchtigung bewirkenden Gründe in allen Einzelheiten nicht verpflichtet ist. Dies entschied der Bundesgerichtshof im Oktober dieses Jahres.

Im aktuellen Fall hatte der beklagte Mieter bauliche Mängel in seinem Badezimmer geltend gemacht und Mietkürzungen vorgenommen. Unter anderem erklärte der Mieter dies mit Fäkalgerüchen, die aus dem im Fliesenboden eingelassenen Badewannenabfluss austraten, sowie mit einem nach seiner Beurteilung nach „durchgerosteten und undichten“ Zuleitungsrohr zur Toilette. Für den Nachweis der Mängel berief sich der Mieter auf die Einnahme des Augenscheins sowie die Einholung eines Sachverständigengutachtens.

Das zuständige Amtsgericht gab der vermieterseitig geführten Klage weitestgehend statt, wies hingegen die Räumungsklage ab. Das Landgericht verurteilte den Mieter darüber hinaus zur Räumung und Herausgabe der Wohnung. Beide Instanzen begründeten ihre Entscheidung damit, dass die Mängelrügen unzureichend substantiiert seien. Nach Einreichung der Nichtzulassungsbeschwerde durch den Mieter hob der Bundesgerichtshof diese Entscheidung auf und verwies sie zurück an das Landgericht.

Der BGH stellte in seinem Urteil zugleich eindeutig fest, dass der Mieter zur Substantiierung seiner Forderungen verpflichtet ist und im Rahmen seines Sachvortrags Tatsachen vorzubringen hat, die seinen Standpunkt als berechtigt und nachvollziehbar erscheinen lassen. Damit hält der BGH an der Substantiierungspflicht des Mieters grundsätzlich fest, auch wenn das Berufungsgericht diese Anforderung im vorliegenden Fall überspannt hat, fassen Auer Witte Thiel das aktuelle Urteil zusammen.

Die Kanzlei Auer Witte Thiel berichtet an dieser Stelle regelmäßig über neue Entscheidungen im Mietrecht. Weitere Informationen zum Thema Vermieterrechte und zu aktuellen Urteilen des BGH erhalten Sie von Auer Witte Thiel unter www.auerwittethiel-mieturteil.de.

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Auer Witte Thiel: Renovierungslärm begründet nur in Einzelfällen Mietminderung

München – November 2011. Das Oberlandesgericht Braunschweig begrenzt in einem aktuellen Urteil die Gewährleistungspflichten des Vermieters. Mietminderungen seien nur dann zulässig, wenn die Beeinträchtigung die Mietsache unmittelbar betrifft und der Mieter bei Beginn des Mietverhältnisses nicht mit Störungen hat rechnen können. Die Rechtsanwälte Auer Witte Thiel berichten über das aktuelle Urteil (OLG Braunschweig, 1 U 68/10).

Mietkürzungen sind nur dann erlaubt, wenn die Einschränkungen die Mietsache direkt betreffen. Dies entschied das Oberlandesgericht Braunschweig im Oktober dieses Jahres und beendete damit einen seit mehreren Jahren währenden Rechtsstreit. Des Weiteren stellten die Richter fest, dass eventuelle Forderungen aus der Verletzung der Gewährleistungspflicht nur dann berechtigt sind, wenn mit der betreffenden Beeinträchtigung der Mietsache nicht bereits zum Zeitpunkt des Zustandekommens des Mietverhältnisses hat gerechnet werden können.

Ein Fall aus Göttingen liegt der aktuellen Entscheidung zugrunde. Der beklagte Mieter, ein Inhaber eines Gastronomiebetriebs, hatte die Mietzahlung reduziert und dies mit den 2009 begonnenen Bauarbeiten an der anliegenden Jakobikirche begründet, die für seinen Betrieb einen Umsatzverlust von 30 Prozent bedeutet hätten. Gegen die Mietminderung legte die Vermieterin Klage ein. Das Landgericht gab der Klage statt; die seitens des Beklagten gegen die Entscheidung gerichtete Berufung vor dem Oberlandesgericht Braunschweig scheiterte. Zur Begründung verwiesen die Richter des OLG darauf, dass eine Mietminderung nur dann zulässig sei, wenn die Störungen die Mietsache unmittelbar betreffen. Im vorliegenden Fall sei dies nicht der Fall, da der Mangel nicht der Mietsache selbst anhafte. Beeinträchtigungen des Gebrauchs der Mietsache durch mittelbar wirkende Ursachen wie etwa Bauarbeiten auf dem Nachbargrundstück seien zudem nur dann gewährleistungsrechtlich relevant, wenn die Möglichkeit einer derartigen Störung zu Vertragsbeginn nicht erkennbar gewesen sei. Bei Gebäuden mit älterer Bausubstanz müsse die Nachbarschaft aber grundsätzlich mit Beeinträchtigungen durch Renovierungstätigkeiten rechnen, stellte das OLG Braunschweig fest. Nur in Einzelfällen, wenn der gastronomische Betrieb unmöglich oder in erheblicher Weise eingeschränkt sei, könne das Gewährleistungsrecht zur Anwendung kommen. Dass dies der Fall sei, habe der Imbissbetreiber nicht hinreichend darlegen können, fassten die Richter in ihrer Begründung zusammen.

Die Rechtsanwälte Auer Witte Thiel werten das Urteil als wichtige Stärkung der Vermieterrechte. Auer Witte Thiel berichten monatlich über aktuelle Urteile im Mietrecht.

Weitere Informationen zum Thema Vermieterrechte, zu aktuellen Rechtsurteilen und den Leistungen von Auer Witte Thiel erhalten Sie unter www.auerwittethiel-mieturteil.de.

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Auer Witte Thiel informiert über Reiserechtsurteil des Europäischen Gerichtshofs

Auer Witte Thiel: Flugannullierung kann Entschädigung für immateriellen Schaden begründen

München – November 2011. Eine Flugannullierung begründet unter Umständen auch Entschädigungsansprüche für immateriellen Schaden. Zudem seien Umbuchungen aufgrund von zur Umkehr gezwungenen Flügen als Flugannullierung zu behandeln. Dies stellte der Europäische Gerichtshof in einem Urteil fest. Die Rechtsanwälte Auer Witte Thiel berichten über die Entscheidung.

Im Falle einer Flugannullierung sind Fluggäste unter bestimmten Voraussetzungen berechtigt, Ersatz für entstandenen immateriellen Schaden einzufordern. Darüber hinaus kann die für den Fall der Flugannullierung vorgesehene Entschädigung auch dann beansprucht werden, wenn das bereits gestartete Flugzeug zum Flughafen zurückkehren musste und ein Weiterflug erst am nächsten Tag möglich war. Dies entschied der Europäische Gerichtshof in einem Urteil (EuGH 13.10.2010, C-83/10).

Im vorliegenden Fall hatten im Jahr 2008 sieben spanische Fluggäste gegen ihre Fluggesellschaft geklagt. Anlass des Rechtsstreits war ein technisches Problem während eines Flugs, das die Piloten einer nach Vigo gestarteten Air-France-Maschine zur Rückkehr zum Ausgangsflughafen Paris zwang. Air France buchte die Passagiere auf Folgeflüge am nächsten Tag um, wodurch den Klägern Kosten für Übernachtung, Taxifahrten sowie für andere Aufwendungen entstanden. Die Kläger verlangten für den materiellen Schaden jeweils 250 Euro Ausgleichszahlung sowie weitere Beträge und für den immateriellen Schaden pro Person jeweils Summen in Höhe von 650 bzw. 300 Euro.

Wie der EuGH befand, gelte der Begriff „Flugannullierung“ nicht nur für den Fall, dass ein Flug vollständig ausfalle. Ein zur Umkehr gezwungener Flug sei ausgehend von seinem ursprünglich vorgesehen Ablauf ebenfalls als ein nicht durchgeführter Flug anzusehen, da er Umbuchungen erforderlich gemacht habe; dieser Fall begründet also dieselben Ansprüche, wie Auer Witte Thiel hervorhebt. Darüber hinaus sei das nationale Gericht berechtigt, auch für den immateriellen Schaden Ansprüche zu gewähren. Dies folge aus der Formulierung „weiter gehender Schadensersatz“ im Gesetzestext und sei unter den Voraussetzungen des Übereinkommens von Montreal oder des nationalen Rechts möglich, stellte der EuGH fest.

Das Handelsgericht im spanischen Pontevedra hatte sich mit der Rechtssache zu befassen. Die Richter legten im Rahmen des Verfahrens dem Europäischen Gerichtshof die Frage vor, ob der vorliegende Fall als Flugannullierung zu behandeln sei. Zudem sollte durch den EuGH geklärt werden, ob der so bezeichnete „weiter gehende Schadensersatz“ auch den immateriellen Schaden beinhalte und ob der Schadensersatz diejenigen Kosten zu berücksichtigen habe, welche die Fluggesellschaften durch Vernachlässigung ihrer Pflichten verursacht hatten.

Die Rechtsanwälte Auer Witte Thiel berichten regelmäßig über neue Urteile im Reiserecht. Auer Witte Thiel verfügen über umfassende Erfahrungen in diesem Rechtsbereich.

Weitere Informationen zum Thema Flug- und Reiserecht erhalten Sie von Auer Witte Thiel auf der Info-Seite www.auerwittethiel-flugannullierung.de.

Über Auer Witte Thiel

Die Kanzlei Auer Witte Thiel hat jahrelange Erfahrung auf dem Gebiet Reiserecht und vertritt unter anderem eine der größten europäischen Kreuzfahrtgesellschaften. Die Kanzlei gliedert sich in zwei unterschiedliche Kompetenzbereiche: die Kanzlei für Forderungsmanagement und die Kanzlei für Wirtschaftsrecht. So sind die Rechtsanwälte von Auer Witte Thiel in den Kernbereichen Miet- und Immobilienrecht, Reiserecht, Presse- und Verlagsrecht, Verbraucherkreditrecht und Wettbewerbs/Markenrecht ebenso sachkundig und erfahren wie im gesamten Bereich des Forderungsmanagements.

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Rechtsanwalt Tobias Steiner

Bayerstraße 27

80335 München

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Auer Witte Thiel: BGH stärkt Rechtsposition der Vermieter und Eigentümer

Auer Witte Thiel berichten über neues BGH-Urteil zu unpünktlichen Mietzahlungen

München – Juni 2011. Auer Witte Thiel informieren: Erneut stärkt der Bundesgerichtshof die Rechte der Vermieter. Leistet ein Mieter seine Mietzahlungen dauerhaft unregelmäßig, ist der Vermieter zur Kündigung des Mietverhältnisses berechtigt, urteilte der BGH in einem aktuellen Fall. Gleichzeitig stellten die Richter klar, dass die Verjährungsfrist für die Rückzahlungsforderung bei einer unzulässig hohen Kaution ab dem Zeitpunkt der Zahlung beginnt. Die Rechtsanwälte Auer Witte Thiel berichten über die aktuelle Entscheidung des BGH.

Fortlaufend verspätete Mietzahlungen rechtfertigen eine Kündigung aus wichtigem Grund nach §543 Abs. 1, Abs. 3 BGB. In diesem Sinne urteilte am 1. Juni 2011 der Bundesgerichtshof (VIII ZR 91/10) und zog damit den vorläufigen Schlussstrich unter einen mehrjährigen Rechtsstreit.

Im vorliegenden Fall zahlte die Beklagte ihre Miete seit Mai 2007 nicht mehr vertragsgemäß. Obwohl der Mietvertrag eine Zahlung spätestens zum dritten Werktag des Monats vorsah, erfolgte die Mietzahlung seit diesem Datum erst zur Monatsmitte oder zu einem noch späteren Zeitpunkt. Zwei Abmahnungen, welche die klagende Vermieterin im Oktober und Dezember 2008 gegen die Mieter einreichte, blieben ohne Wirkung. In der Folge kündigte die Klägerin das Mietverhältnis und reichte Räumungsklage gegen die Beklagten ein. Die Beklagten forderten im Wege der Widerklage die Rückzahlung der Kaution, da diese die zulässige Höhe von drei Kaltmieten übersteige. Dagegen erhob die Klägerin die Einrede der Verjährung. Das zuständige Amtsgericht wies sowohl die Klage als auch die Widerklage ab. Nach erfolgter Berufung gab das Oberlandesgericht der Widerklage statt und wies die Berufung der Klägerin zurück.

Die Revision der Klägerin vor dem BGH verlief erfolgreich. Wie der Bundesgerichtshof feststellte, stellt es eine schwerwiegende Verletzung der Mieterpflichten dar, wenn ein Mieter seine monatlichen Zahlungen trotz mehrfacher Abmahnungen dauerhaft unregelmäßig leistet. Entsprechend sei der Vermieter in einem solchen Fall zur Kündigung aus wichtigem Grund nach §543 Abs. 1, Abs. 3 BGB berechtigt. Darüber hinaus entschied der BGH, dass die Verjährungsfrist für Rückforderungsansprüche bezüglich unzulässig hoher Kautionssummen ab dem Zeitpunkt der Zahlung derselben beginnt. Dabei sei es unerheblich, ob dem Mieter die Regelung des §551 Abs. 1 und 4 BGB bekannt ist, nach der die Kaution die Summe von drei Kaltmieten nicht übersteigen darf.

Nach Meinung von Auer Witte Thiel bedeutet das neue BGH-Urteil eine weitere Stärkung der Rechtsposition der Vermieter und Eigentümer. Die Rechtsanwälte Auer Witte Thiel werden an dieser Stelle weiter über aktuelle Entscheidungen im Mietrecht berichten.

Über Auer Witte Thiel

Die Spezialisierung auf Schwerpunktbereiche und der Ausbau von Kernkompetenzen in bestimmten Fachbereichen sind im anwaltlichen Dienstleistungsbereich unverzichtbar. Auer Witte Thiel vertritt im Bereich Miet-, Immobilien- und Baurecht eine Vielzahl von Wohnungsbauunternehmen, Hausverwaltungen und Wohnungseigentumsgemeinschaften. Sitz der Kanzlei Auer Witte Thiel ist München.

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APS und ASTRA sorgen bei QVC für ein brillantes Einkaufserlebnis

QVC HD startet am 1. September 2011 frei empfangbar auf ASTRA

Unterföhring/ Düsseldorf, 28. April 2011: Die Einkaufswelt des Teleshopping-Unternehmens QVC kommt bald via Satellit in hochauflösender Qualität zu Zuschauern und Kunden. QVC startet als erstes Teleshopping-Unternehmen in Europa am 1. September 2011 in HD, frei empfangbar über ASTRA 19,2 Grad Ost. Den Uplink zu den ASTRA Satelliten übernimmt die ASTRA Platform Services GmbH (APS).

Rainer Sura, Director Multimedia Reach Development von QVC Deutschland begrüßt die Kooperation mit APS und ASTRA: “Wir möchten unseren Kunden nicht nur einen optimalen Service sondern auch die bestmögliche Empfangsqualität bieten. Unser Programm zukünftig über HD aussenden zu können bedeutet für uns, unseren Kundenwünschen noch besser nachzukommen.“

Wolfgang Elsäßer, Geschäftsführer ASTRA Deutschland: „Wir freuen uns sehr, dass QVC seine Produkte über ASTRA bald auch in HD-Qualität präsentieren wird und wir der Erfolgsgeschichte HDTV ein weiteres Kapitel hinzufügen können. ASTRA ist die attraktivste und reichweitenstärkste HD-Infrastruktur und erste Wahl für alle Zuschauer, die erstklassige Programme in bester Qualität sehen wollen.“

Die Empfangsparameter von QVC HD ab 1. September 2011:

ASTRA 19,2 Grad Ost

Frequenz: 10.773,25 MHz

Polarisation: horizontal

Modulation: DVB-S2, 8PSK

Symbolrate: 22,0 MSymb/s

FEC: 3/4

Für Rückfragen von Journalisten zu APS und ASTRA:

Stefan Vollmer

Pressesprecher

ASTRA Platform Services GmbH

Betastraße 1-10 ,Haus B

D -85774 Unterföhring

Tel. + 49 (0) 89 1896 2120

stefan.vollmer@ses-astra.com

http://www.aps.de
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QVC Deutschland Inc. & Co KG

Agi Orlewicz

Manager Corporate Communications

Tel.: + 49 (0) 211 3007 5129

Agi_Orlewicz@QVC.com

www.QVC.de

Über APS ASTRA Platform Services


Die APS ASTRA Platform Services GmbH ist ein Unternehmen der SES ASTRA und betreibt in Unterföhring bei München eines der modernsten Sendezentren Europas. Dazu gehören neben der digitalen Archivierung die Sendeabwicklung sowie die Aufbereitung und Übertragung der Inhalte über Satellit, Internet und auf mobile Endgeräte. APS versteht sich als technischer Dienstleister für Broadcaster und Produktionshäuser und bietet ein umfassendes Spektrum an Dienstleistungen rund um die Aufbereitung und Übertragung von Inhalten für Fernseh- und Radiokanäle an. APS verbreitet heute über 250 digitale und analoge TV- und Radioprogramme, interaktive Dienste sowie Datendienste. Als erstes Playout-Center in Deutschland betreibt APS auch die komplette HDTV-Sendeabwicklung für HD-Programme. Zu den Kunden von APS zählen namhafte deutsche Broadcaster aus dem öffentlich-rechtlichen und privaten Bereich, Pay-TV-Anbieter, Rechteinhaber, Kabelnetzbetreiber sowie Großunternehmen.

Über QVC Deutschland

QVC Deutschland mit Sitz in Düsseldorf hat Teleshopping-Geschichte geschrieben. Das Unternehmen ist mit 719 Mio. Euro der mit Abstand führende Teleshopping-Anbieter* im deutschen Markt. Rund 3.500 Mitarbeiter sorgen dafür, dass die Angebote von QVC täglich 24 Stunden für insgesamt über sechs Millionen Kunden zur Verfügung stehen. Das Unternehmen betreibt zwei eigene Call Center in Kassel und Bochum sowie eines der modernsten Logistikzentren Europas in Hückelhoven.

Das Sortiment von QVC Deutschland umfasst rund 18.000 Artikel aus den Bereichen Home, Beauty & Lifestyle, Mode und Schmuck und erreicht über 95 Prozent aller deutschen Haushalte. Im September 2010 ging QVC Deutschland mit QVC PLUS als zweitem eigenständigem TV-Programm auf Sendung und erweitert zudem ständig seine Internetangebote. Die Mutterfirma QVC Inc. (USA) ging 1986 erstmalig auf Sendung und ist heute weltweit Marktführer im Teleshopping.

*Basis: Bundesverband des Deutschen Versandhandels (bvh) 2010: Gesamtmarkt: 1,3 Mrd. Euro; 55 Prozent Marktanteil im Bereich Teleshopping

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