Auer Witte Thiel kommentieren Urteil zur Netto-Police

Auer Witte Thiel informieren: Kostenausgleichsvereinbarung ist auch nach Beendigung des Versicherungsverhältnisses wirksam.

München – Februar 2012. Das Landgericht Stendal hat mit Urteil vom 19. Januar 2012 die im Rahmen eines Versicherungsvertrages mit einer sog. Netto-Police vereinbarte Kostenausgleichsvereinbarung (KAV) als wirksam festgestellt. Kunden sind somit auch nach Kündigung oder Widerruf des Versicherungsvertrages zur Zahlung der ausstehenden Raten verpflichtet, wie sie die KAV für die Abschluss- und Vertriebskosten der Vermittlung vorsieht. Demnach sind entsprechende Vereinbarungen weder ein Umgehungsgeschäft, noch ein Verstoß gegen das „Zillmerungsverbot“ im Sinne des §169 Abs. 5 VVG.

Im zur Entscheidung stehenden Fall hatte der Beklagte 2009 eine fondsgebundene Rentenversicherung und zugleich eine Kostenausgleichsvereinbarung abgeschlossen, die ihn zur Begleichung der Abschluss- und Einrichtungskosten in Höhe von insgesamt 1764 Euro, verteilt auf 48 monatliche Raten in Höhe von 36,75 Euro, verpflichtete. Das vom Beklagten unterzeichnete Formblatt enthielt einen Hinweis auf die Trennung der beiden Verträge sowie auf die Regelung, dass bei Kündigung der Police die KAV fortbesteht und die vereinbarten Abschluss- und Einrichtungskosten monatlich weiter zu bezahlen sind.

Der Versicherungsnehmer kündigte nach sieben Monaten die Versicherung und stellte die Zahlungen auch hinsichtlich der Raten für die KAV ein. Diese wurden seitens der Versicherungsgesellschaft angemahnt, dabei wurde auf den Umstand verwiesen, dass die Kündigung vereinbarungsgemäß nicht die Regelungen zur Kostenausgleichsvereinbarung berührt. Das Amtsgericht schloss sich mit Urteil vom 28. Juni 2011 der Auffassung der Versicherungsgesellschaft an, woraufhin der Beklagte Berufung einlegte. Das Landgericht Stendal bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts und erklärte die Kostenausgleichsvereinbarung insbesondere aus drei Gründen für wirksam. Der Beklagte hingegen nahm den Standpunkt ein, die Kündigung beträfe beide Verträge, zudem sei die KAV ein unwirksames Umgehungsgeschäft.

Eine Unwirksamkeit ergibt sich nicht aus § 169 Abs. 5 VVG, da bei einer Netto-Police der Rückkaufswert gesondert berechnet wird und hiervon die KAV als Rechtsgrundlage für die Abschluss- und Einrichtungskosten getrennt zu betrachten ist. Es erfolgt daher kein Abzug vom Rückkaufswert, insbesondere ist die Kostenausgleichsvereinbarung auch nicht als Umgehungsgeschäft des § 196 Abs. 5 VVG unwirksam. Entgegen der Auffassung des LG Rostock sind Abschluss- und Einrichtungskosten aufgrund einer eigenständigen KAV unabhängig von den Versicherungsprämien zu zahlen. Es besteht daher keine Ungewissheit über den Rückkaufswert, zumal dieser durch diese Vereinbarung nicht geschmälert wird.

Die Ausgleichsvereinbarung ist auch nicht wegen Verstoßes gegen § 305 c BGB oder wegen Sittenwidrigkeit unwirksam. Das Kostenrisiko ist für den Beklagten in den Vertragsunterlagen erkennbar und somit auch das Kostenrisiko einschätzbar gewesen.

Überdies befand das LG Stendal, dass Versicherungsvertrag und Kostenausgleichsvereinbarung nicht als wirtschaftliche und rechtliche Einheit zu betrachten sind. Eine Anwendbarkeit des § 8 VVG ist somit zu verneinen, ein sog. gemischter Vertrag liegt nicht vor. Vielmehr besteht eine rechtliche Selbständigkeit beider Verträge, weshalb eine Kostenausgleichsvereinbarung auch dann rechtskräftig bleibt, wenn die zugehörige Netto-Police gekündigt oder widerrufen worden ist. Der Vertragsnehmer ist in diesen Fall zur vollen Zahlung der noch ausstehenden Raten verpflichtet

Weitere Urteile zu versicherungsrechtlichen Fragen kommentieren die Anwälte Auer Witte Thiel unter www.auerwittethiel-presse.de

Über die Kanzlei Auer Witte Thiel
Die Spezialisierung auf Schwerpunktbereiche und der Ausbau von Kernkompetenzen in bestimmten Fachbereichen sind im anwaltlichen Dienstleistungsbereich unverzichtbar. Auer Witte Thiel ist eine wirtschaftsrechtlich ausgerichtete Anwaltskanzlei und vertritt mehrere deutsche Versicherungsgesellschaften. Sitz der Kanzlei Auer Witte Thiel ist München.

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Auer Witte Thiel informiert über Reiserechtsurteil des Europäischen Gerichtshofs

Auer Witte Thiel: Flugannullierung kann Entschädigung für immateriellen Schaden begründen

München – November 2011. Eine Flugannullierung begründet unter Umständen auch Entschädigungsansprüche für immateriellen Schaden. Zudem seien Umbuchungen aufgrund von zur Umkehr gezwungenen Flügen als Flugannullierung zu behandeln. Dies stellte der Europäische Gerichtshof in einem Urteil fest. Die Rechtsanwälte Auer Witte Thiel berichten über die Entscheidung.

Im Falle einer Flugannullierung sind Fluggäste unter bestimmten Voraussetzungen berechtigt, Ersatz für entstandenen immateriellen Schaden einzufordern. Darüber hinaus kann die für den Fall der Flugannullierung vorgesehene Entschädigung auch dann beansprucht werden, wenn das bereits gestartete Flugzeug zum Flughafen zurückkehren musste und ein Weiterflug erst am nächsten Tag möglich war. Dies entschied der Europäische Gerichtshof in einem Urteil (EuGH 13.10.2010, C-83/10).

Im vorliegenden Fall hatten im Jahr 2008 sieben spanische Fluggäste gegen ihre Fluggesellschaft geklagt. Anlass des Rechtsstreits war ein technisches Problem während eines Flugs, das die Piloten einer nach Vigo gestarteten Air-France-Maschine zur Rückkehr zum Ausgangsflughafen Paris zwang. Air France buchte die Passagiere auf Folgeflüge am nächsten Tag um, wodurch den Klägern Kosten für Übernachtung, Taxifahrten sowie für andere Aufwendungen entstanden. Die Kläger verlangten für den materiellen Schaden jeweils 250 Euro Ausgleichszahlung sowie weitere Beträge und für den immateriellen Schaden pro Person jeweils Summen in Höhe von 650 bzw. 300 Euro.

Wie der EuGH befand, gelte der Begriff „Flugannullierung“ nicht nur für den Fall, dass ein Flug vollständig ausfalle. Ein zur Umkehr gezwungener Flug sei ausgehend von seinem ursprünglich vorgesehen Ablauf ebenfalls als ein nicht durchgeführter Flug anzusehen, da er Umbuchungen erforderlich gemacht habe; dieser Fall begründet also dieselben Ansprüche, wie Auer Witte Thiel hervorhebt. Darüber hinaus sei das nationale Gericht berechtigt, auch für den immateriellen Schaden Ansprüche zu gewähren. Dies folge aus der Formulierung „weiter gehender Schadensersatz“ im Gesetzestext und sei unter den Voraussetzungen des Übereinkommens von Montreal oder des nationalen Rechts möglich, stellte der EuGH fest.

Das Handelsgericht im spanischen Pontevedra hatte sich mit der Rechtssache zu befassen. Die Richter legten im Rahmen des Verfahrens dem Europäischen Gerichtshof die Frage vor, ob der vorliegende Fall als Flugannullierung zu behandeln sei. Zudem sollte durch den EuGH geklärt werden, ob der so bezeichnete „weiter gehende Schadensersatz“ auch den immateriellen Schaden beinhalte und ob der Schadensersatz diejenigen Kosten zu berücksichtigen habe, welche die Fluggesellschaften durch Vernachlässigung ihrer Pflichten verursacht hatten.

Die Rechtsanwälte Auer Witte Thiel berichten regelmäßig über neue Urteile im Reiserecht. Auer Witte Thiel verfügen über umfassende Erfahrungen in diesem Rechtsbereich.

Weitere Informationen zum Thema Flug- und Reiserecht erhalten Sie von Auer Witte Thiel auf der Info-Seite www.auerwittethiel-flugannullierung.de.

Über Auer Witte Thiel

Die Kanzlei Auer Witte Thiel hat jahrelange Erfahrung auf dem Gebiet Reiserecht und vertritt unter anderem eine der größten europäischen Kreuzfahrtgesellschaften. Die Kanzlei gliedert sich in zwei unterschiedliche Kompetenzbereiche: die Kanzlei für Forderungsmanagement und die Kanzlei für Wirtschaftsrecht. So sind die Rechtsanwälte von Auer Witte Thiel in den Kernbereichen Miet- und Immobilienrecht, Reiserecht, Presse- und Verlagsrecht, Verbraucherkreditrecht und Wettbewerbs/Markenrecht ebenso sachkundig und erfahren wie im gesamten Bereich des Forderungsmanagements.

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Auer Witte Thiel: BGH begrenzt Ankündigungspflichten des Vermieters

Auer Witte Thiel berichtet über BGH-Urteil zur Modernisierungsankündigung

München – Oktober 2011. Mit einem Grundsatzurteil zur Modernisierungsankündigung stärkt der Bundesgerichtshof die Rechte der Vermieter. Die Rechtsanwälte Auer Witte Thiel berichten über das aktuelle Urteil (VIII ZR 242/10). Modernisierungsmaßnahmen nach §554 BGB sind nach Auffassung des BGH dann zulässig, wenn die Ankündigung ein „realitätsnahes Bild“ von den Auswirkungen der geplanten Arbeiten vermittelt; über alle Einzelheiten der Maßnahmen muss hingegen nicht im Vorfeld informiert werden.

Vermieter müssen in Modernisierungsankündigungen nicht über alle Einzelheiten der Umbauarbeiten informieren. Es ist ausreichend, wenn der Eigentümer die vorgesehenen Maßnahmen so schildert, dass der Mieter allgemeine Kenntnis davon erhält, welche Auswirkungen durch den Umbau auf Mietsache und Miethöhe zu erwarten sind. Mit diesem Urteil schloss sich der Bundesgerichtshof den Vorentscheidungen von Amtsgericht und Landsgericht an und stützt den Standpunkt des Vermieters.

Das Urteil des BGH beendet einen langwierigen Rechtsstreit. Im zugrunde liegenden Fall hatten die Eigentümer eines Münchner Mehrfamilienhauses den Einbau von Balkonen an der Westseite des Gebäudes beschlossen, per Modernisierungsankündigung darüber informiert und gegen die Mieter auf Duldung der Baumaßnahmen gemäß §554 Abs. 2 BGB („Maßnahmen zur Verbesserung der Mietsache … hat der Mieter zu dulden“) geklagt. Die geplanten und stichwortartig schriftlich mitgeteilten Umbauarbeiten umfassten unter anderem die „Installation von Heizung und Elektroinstallation im betroffenen Wandbereich“. Zugleich enthielt das Schreiben Angaben zu Baubeginn, Dauer der Arbeiten sowie zur voraussichtlichen Mieterhöhung.

Die Klage verlief in den Vorinstanzen erfolgreich, die Revision des Mieters dagegen scheiterte. Vielmehr müssten die Eigentümer bzw. Vermieter dem Mieter lediglich mitteilen, in welcher Weise die Wohnung durch die Umbaumaßnahmen verändert wird und was die Folgen für den Gebrauch der Mietsache sowie die Höhe der Mietzahlungen sind. Hierfür ist es laut BGH ausreichend, wenn dem Mieter die Möglichkeit gegeben wird, sich einen realitätsgerechten Eindruck von den bevorstehenden Modernisierungsmaßnahmen zu machen. Dieser Anforderung trage die Modernisierungsankündigung der Eigentümer im vorliegenden Fall Rechnung, befand der BGH. Zu Begründung gab der BGH an, der Zweck der Modernisierungsankündigung verlange nicht, dass jede Einzelheit der beabsichtigten Maßnahmen dort beschrieben und sämtliche Auswirkungen mitgeteilt werden.

Die Kanzlei Auer Witte Thiel aus München berichtet monatlich über neue Rechtsentscheidungen im Bereich Wohn- und Mietrecht. Weitere Informationen zu aktuellen Urteilen im Mietrecht erhalten Sie von Auer Witte Thiel unter www.auerwittethiel-mieturteil.de.

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Auer Witte Thiel informiert: Betriebskostenabrechnung auch bei formellen Mängeln wirksam

Auer Witte Thiel berichtet über neues Urteil des BGH zu Betriebskosten

München – August 2011. Der BGH präzisiert die bestehenden Regelungen zur Betriebskostenabrechnung. Die Bundesrichter stellten fest, dass die Abrechnung auch im Falle formeller Mängel ihre Gültigkeit behält und der Mieter die Nebenkostennachzahlungen leisten muss. Damit hebt der BGH anderslautende Entscheidungen des Amts- und Landgerichts auf und beendet einen seit 2006 währenden Rechtsstreit. Die Kanzlei Auer Witte Thiel aus München berichtet über das Urteil.

Einzelne formelle Mängel in der Betriebskostenrechnung führen nicht zur Unwirksamkeit der Nachzahlungsforderungen an einen Mieter. Unter anderem bleibt eine Betriebskostenabrechnung auch bei zu hoch oder zu niedrig angesetzten Vorauszahlungen bzw. bei angesetzten Soll- statt Ist-Zahlungen rechtsgültig. Dies stellte der Bundesgerichtshof in einer aktuellen Entscheidung fest und zog damit den Schlussstrich unter einen seit 2006 andauernden Rechtsstreit.

Im vorliegenden Fall klagte die Vermieterin auf Nachzahlung von 1.247 Euro nebst Zinsen. Der Betrag setzte sich aus den im Abrechnungsjahr 2005 angefallenen Heiz- und Wasserkosten sowie weiteren Nebenkosten zusammen, die sich auf 2.272 Euro beliefen, von denen aber geleistete Vorauszahlungen in Höhe von 1.025 Euro abzuziehen waren. Das Landgericht wies die Klage der Vermieterin wegen formeller Mängel ab.

Doch nach Ansicht des BGH muss der Mieter seiner Zahlungspflicht trotz mangelhafter Betriebskostenabrechnungen nachkommen. Das zuständige Landgericht verkenne, dass inhaltliche und formelle Mängel die Nachvollziehbarkeit der Rechnung nicht in jedem Fall beeinträchtigten; das LG überspanne daher die Anforderungen, die an eine Abrechnung zu stellen seien. Darüber hinaus stellten die Bundesrichter fest, dass formelle Mängel, die einzelne Kostenpositionen betreffen, dann die Rechtswirksamkeit der Abrechnung unbeeinträchtigt lassen, wenn der Mieter sie klar aus der Aufstellung herauslesen kann. Ebenfalls widersprach der BGH der Entscheidung des LG, das geurteilt hatte, die Berechnungen der Vorauszahlungen seien nicht nachvollziehbar und die Abrechnung sei entsprechend aus formellen Gründen unwirksam. Auf diese Nachvollziehbarkeit komme es nicht an, so der Bundesgerichtshof. Es handle sich nur um materielle Fehler, die keine Unwirksamkeit der Betriebskostenabrechnung aus formellen Gründen rechtfertigten. Die nicht abzurechnenden, aber im Dokument angegebenen Kosten seien zwar ein inhaltlicher Mangel, die Betriebskostenabrechnung behalte aber dennoch ihre Wirksamkeit, befand der BGH.

Die Rechtsanwälte Auer Witte Thiel bewerten die aktuelle Entscheidung als wichtige Stärkung der Rechtsposition der Vermieter und Eigentümer. Auer Witte Thiel berichten an dieser Stelle regelmäßig über aktuelle juristische Entscheidungen im Mietrecht.

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Auer Witte Thiel: Bundesgerichtshof erleichtert Eigenbedarfskündigungen

Auer Witte Thiel informiert über aktuelles Mietrechtsurteil des BGH

München – Juli 2011. Auer Witte Thiel informiert: Der Bundesgerichtshof stärkt die Rechte der Vermieter bei Eigenbedarfskündigungen. Für eine rechtsgültige Kündigung wegen Eigenbedarfs sei die Bezeichnung der Person und der Gründe ausreichend. Tatsachen, die dem Mieter bereits bekannt sind, müssten hingegen nicht per Schreiben wiederholt werden.

Nach Einschätzung von Auer Witte Thiel bedeutet das Urteil eine wichtige Stärkung der Rechtsposition der Vermieter. Die Kanzlei Auer Witte Thiel setzt damit ihre Berichterstattung über aktuelle Mietrechtsurteile fort.

Vermieter müssen im Falle einer Eigenbedarfskündigung keine ausführliche Begründung für ihre Entscheidung liefern. Dies stellte der Bundesgerichtshof am 6. Juli fest und beendete damit einen seit drei Jahren währenden Rechtsstreit. Im vorliegenden Fall hatte die Klägerin, eine Münchner Vermieterin, im April 2008 per Schreiben ein bestehendes Mietverhältnis zum 31. Januar 2009 aufgrund Eigenbedarfs gekündigt. Im Kündigungsschreiben gab die Klägerin an, sie beende ein Studienjahr im Ausland und wolle ihren eigenen Haustand gründen. Eine Rückkehr in das ehemalige Kinderzimmer in der Wohnung der Eltern sei nicht möglich, da dieses mittlerweile von der Schwester bezogen worden sei.

Das zuständige Amtsgericht gab der Räumungsklage statt. Das Landgericht aber wies auf die Berufung der Beklagten hin die Klage ab und gab zur Begründung an, die Kündigung sei aufgrund formeller Mängel unwirksam, da die Gründe nicht in ausreichender Form dargestellt worden seien.

Gegen diese Entscheidung legten die Kläger erfolgreich Revision ein. Hierbei stellte der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs fest, dass der Begründungserfordernis nach §573 Abs. 3 BGB ausreichend Rechnung getragen wird, wenn das Kündigungsschreiben den Kündigungsgrund identifizierbar und von anderen Gründen unterscheidbar bezeichnet. Dies sei im vorliegenden Rechtsstreit der Fall. Bei einer Kündigung wegen Eigenbedarfs sei es ausreichend, wenn der Vermieter die Person angibt, welche einen Bedarf an der Wohnung hat und deren Interesse darlegt. Zugleich entschied der BGH, dass Umstände, die dem Mieter bereits bekannt sind oder von denen er Mitteilung erhalten hat, in einem Kündigungsschreiben nicht wiederholt werden müssen.

Die Kanzlei Auer Witte Thiel wertet das aktuelle Urteil als eine wichtige Stärkung der Rechtsposition der Vermieter. Nach Einschätzung von Auer Witte Thiel sorgt die jüngste Entscheidung des BGH für deutlich mehr Rechtssicherheit und begrenzt die Informationspflichten des Vermieters gegenüber dem Mieter erheblich.

Weitere Informationen zu Mietrechtsthemen erhalten Sie von der Kanzlei Auer Witte Thiel unter www.auerwittethiel-mieturteil.de. Die Rechtsanwälte Auer Witte Thiel werden an dieser Stelle weiter über aktuelle Urteile im Mietrecht informieren.

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Auer Witte Thiel: BGH stärkt Rechtsposition der Vermieter und Eigentümer

Auer Witte Thiel berichten über neues BGH-Urteil zu unpünktlichen Mietzahlungen

München – Juni 2011. Auer Witte Thiel informieren: Erneut stärkt der Bundesgerichtshof die Rechte der Vermieter. Leistet ein Mieter seine Mietzahlungen dauerhaft unregelmäßig, ist der Vermieter zur Kündigung des Mietverhältnisses berechtigt, urteilte der BGH in einem aktuellen Fall. Gleichzeitig stellten die Richter klar, dass die Verjährungsfrist für die Rückzahlungsforderung bei einer unzulässig hohen Kaution ab dem Zeitpunkt der Zahlung beginnt. Die Rechtsanwälte Auer Witte Thiel berichten über die aktuelle Entscheidung des BGH.

Fortlaufend verspätete Mietzahlungen rechtfertigen eine Kündigung aus wichtigem Grund nach §543 Abs. 1, Abs. 3 BGB. In diesem Sinne urteilte am 1. Juni 2011 der Bundesgerichtshof (VIII ZR 91/10) und zog damit den vorläufigen Schlussstrich unter einen mehrjährigen Rechtsstreit.

Im vorliegenden Fall zahlte die Beklagte ihre Miete seit Mai 2007 nicht mehr vertragsgemäß. Obwohl der Mietvertrag eine Zahlung spätestens zum dritten Werktag des Monats vorsah, erfolgte die Mietzahlung seit diesem Datum erst zur Monatsmitte oder zu einem noch späteren Zeitpunkt. Zwei Abmahnungen, welche die klagende Vermieterin im Oktober und Dezember 2008 gegen die Mieter einreichte, blieben ohne Wirkung. In der Folge kündigte die Klägerin das Mietverhältnis und reichte Räumungsklage gegen die Beklagten ein. Die Beklagten forderten im Wege der Widerklage die Rückzahlung der Kaution, da diese die zulässige Höhe von drei Kaltmieten übersteige. Dagegen erhob die Klägerin die Einrede der Verjährung. Das zuständige Amtsgericht wies sowohl die Klage als auch die Widerklage ab. Nach erfolgter Berufung gab das Oberlandesgericht der Widerklage statt und wies die Berufung der Klägerin zurück.

Die Revision der Klägerin vor dem BGH verlief erfolgreich. Wie der Bundesgerichtshof feststellte, stellt es eine schwerwiegende Verletzung der Mieterpflichten dar, wenn ein Mieter seine monatlichen Zahlungen trotz mehrfacher Abmahnungen dauerhaft unregelmäßig leistet. Entsprechend sei der Vermieter in einem solchen Fall zur Kündigung aus wichtigem Grund nach §543 Abs. 1, Abs. 3 BGB berechtigt. Darüber hinaus entschied der BGH, dass die Verjährungsfrist für Rückforderungsansprüche bezüglich unzulässig hoher Kautionssummen ab dem Zeitpunkt der Zahlung derselben beginnt. Dabei sei es unerheblich, ob dem Mieter die Regelung des §551 Abs. 1 und 4 BGB bekannt ist, nach der die Kaution die Summe von drei Kaltmieten nicht übersteigen darf.

Nach Meinung von Auer Witte Thiel bedeutet das neue BGH-Urteil eine weitere Stärkung der Rechtsposition der Vermieter und Eigentümer. Die Rechtsanwälte Auer Witte Thiel werden an dieser Stelle weiter über aktuelle Entscheidungen im Mietrecht berichten.

Über Auer Witte Thiel

Die Spezialisierung auf Schwerpunktbereiche und der Ausbau von Kernkompetenzen in bestimmten Fachbereichen sind im anwaltlichen Dienstleistungsbereich unverzichtbar. Auer Witte Thiel vertritt im Bereich Miet-, Immobilien- und Baurecht eine Vielzahl von Wohnungsbauunternehmen, Hausverwaltungen und Wohnungseigentumsgemeinschaften. Sitz der Kanzlei Auer Witte Thiel ist München.

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Auer Witte Thiel: BGH präzisiert Regelung zur Verjährungsfrist bei Ersatzansprüchen


München – Mai 2011. Ein neues Urteil des Bundesgerichtshofs (VIII ZR 195/10) präzisiert die bestehende Regelung der Verjährung von Ersatzansprüchen des Mieters und stärkt damit die Rechtsposition von Vermietern und Immobilieneigentümern. Die Rechtsanwälte Auer Witte Thiel aus München berichten über das aktuelle Urteil.

Die sechsmonatige Verjährungsfrist ab Beendigung eines Mietverhältnisses betrifft auch Ersatzansprüche des Mieters, die aus Schönheitsreparaturen folgen, welche dieser in Unkenntnis der Ungültigkeit der Renovierungsklausel durchgeführt hat. Dies hat der Bundesgerichtshof in einer aktuellen Entscheidung festgestellt und damit einen seit 2009 währenden Rechtsstreit beendet. Im zugrundeliegenden Falle hatte der Mieter im Jahr 2006 gemäß eines Fristenplans des Vermieters für insgesamt 2.687 Euro Schönheitsreparaturen an der Mietsache vorgenommen, später aber festgestellt, dass die Schönheitsreparaturklausel ungültig war. 2009 reichte der Mieter Klage ein und forderte die Erstattung der entstandenen Kosten zuzüglich Zinsen. Der Beklagte hingegen berief sich auf die zum Zeitpunkt der Klageerhebung bereits abgelaufene Verjährungsfrist.


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Auer Witte Thiel: „Nach unseren Erfahrungen Unterscheidung zwischen Grundfläche und Wohnfläche“

München, im Februar 2010: Ein neues BGH-Urteil bestätigt die Erfahrungen von Auer Witte Thiel bezüglich der Unterscheidung von Grundfläche und Wohnfläche im Mietvertrag. Das Urteil vom 21. Oktober
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Auer Witte Thiel: D&B Zahlungsindex belegt anhaltend hohe Zahlungsausfälle

München, im Januar 2010: Trotz der für Ende des Jahres erwarteten konjunkturellen Entspannung bleiben die Zahlungsausfälle in Deutschland weiterhin auf hohem Level. Die Kanzlei Auer Witte Thiel informiert
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Auer Witte Thiel: „Annahme der deutschen Staatsangehörigkeit schränkt Schutz des Informationsinteresses nicht ein“

München, im Dezember 2009: Ein neues Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) zum Wohneigentumsrecht befasst sich mit der Frage, wann die Anbringung einer Parabolantenne in einem gemeinschaftlichen bewohnten
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